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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der Firma Berief Food GmbH

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen als PDF Datei.

 

I. Geltungsbereich

1.1 

Diese Einkaufsbedingungen von Berief gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Berief stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Einkaufsbedingungen von Berief gelten auch dann, wenn Berief in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

1.2 

Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Berief und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem schriftlich niederzulegen.

 

II. Bestellung / Auftragsunterlagen / Geheimhaltung

2.1 

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von Berief unverzüglich anzunehmen. Angebote des Lieferanten sind schriftlich und kostenfrei Berief zu übersenden. Bestellungen können auch über Datenaustausch oder auf elektronischem Wege erteilt werden.

2.2 

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten aus zur Verfügung gestellten Datenträgern, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenheften, Rezepturen und/oder sonstigen Unterlagen – nachfolgend kurz „Informationen“ genannt – behält sich Berief Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Berief zugänglich gemacht werden. Die Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und/oder Bearbeitung der Bestellung von Berief zu verwenden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind sie unaufgefordert an Berief zurückzugeben.

2.3 

Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten an den Informationen zu vorstehender Ziff. 2.2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

2.4 

Der Lieferant ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrags seitens Berief erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflichten beziehen sich insbesondere auf Spezifikationen, Berechnungen, Fertigungshinweise etc. Berief entbindet den Lieferanten von seiner Geheimhaltungspflicht, soweit dieser nachweist, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ihm bereits vor Offenlegung durch Berief bekannt waren oder wenn diese Informationen während der Dauer des Vertrages allgemein bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht wird erst mit schriftlicher Erklärung von Berief und deren Zugang beim Lieferanten wirksam.

 

III. Umfang der Leistungen / Weitergabe des Auftrags / Hinweispflicht

3.1

Der Umfang der jeweiligen Lieferung und Leistungen ergibt sich aus der Bestellung von Berief. Bei Abrufaufträgen ist Berief berechtigt, nach eigenem Ermessen die Abrufe zu tätigen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

 3.2.1

Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm hergestellten und/oder gelieferten Produkte (nachfolgend auch „Waren“) bzw. sonstige Bedarfsgegenstände den jeweils einschlägigen Bestimmungen des deutschen und europäischen Rechts, namentlich den Bestimmungen der §§ 30 ff. LFGB, entsprechen und diese uneingeschränkt zur Produktion von Lebensmitteln eingesetzt werden können. Zudem gewährleistet der Lieferant, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen, dass die von ihm gelieferten Produkte den Empfehlungen des BfR (Bundesinstituts für Risikobewertung) entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene- und Qualitätskontrollen hergestellt und/oder behandelt worden sind. Vorstehende Bestimmungen gelten für Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB entsprechend. Weitergehende Leistungspflichten des Lieferanten bleiben unberührt.

 3.2.2

Der Lieferant ist gegenüber Berief verpflichtet, eine Ausgangskontrolle nach den jeweils gültigen Rechtsnormen und entsprechend den jeweils gültigen GFSI (Global Food Safety Initiative Standard) Lebensmittelstandards, wie z. B. IFS, BRC und FSSC 22000 in der jeweils gültigen Fassung, durchzuführen. Er gewährleistet ferner, dass die Vorgaben der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils gültigen Fassung, die Vorschriften des ÖLG inklusive der ÖLGKontrollStZulV von ihm eingehalten werden.

 3.2.3

Der Lieferant ist verpflichtet, entsprechend den Leistungsverzeichnissen und/oder der Spezifikation von Berief und/oder gemäß der vereinbarten Spezifikation zu liefern, diese Vorgaben einzuhalten und entsprechend Ziff. 3.2.2 deren Einhaltung zu überwachen. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster, wobei weitergehende Leistungsansprüche von Berief unberührt bleiben.

3.3

Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich – drucktechnisch hervorgehoben – kenntlich zu machen.

3.4

Sind die Abweichungen in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Lieferanten erheblich, bedarf die Abänderung stets der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung der Einkaufsabteilung von Berief. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden insoweit keine Anwendung.

3.5

Die Weitergabe des Auftrags an Dritte sowie die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Berief. Soweit der Lieferant sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritter bedient, hat er diese Dritten in gleicher Weise zu binden, wie der Lieferant nach dem Auftrag und diesen Bedingungen selbst gebunden ist. Verträge mit Dritten schließt der Lieferant stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

3.6

Der Lieferant ist verpflichtet, die Anfragen, Bestellungen von Berief zur Beantwortung vorgelegte Lieferanten-Formblätter, Inhaltsstoffvorgaben etc. von Berief zu prüfen, insbesondere auf deren Plausibilität, Realisierbarkeit, Vollständigkeit etc. Etwaige Unzulänglichkeiten sind Berief unverzüglich mitzuteilen.

3.7

Der Lieferant steht fortlaufend für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm aus Anlass der Warenlieferung übergebenen bzw. beigefügten Lieferanten-Selbstauskünfte, Ursprungszeugnisse, Prüfberichte etc. im Verhältnis zu Berief ein. Die Kosten für Untersuchungsaufträge an externe Laboratorien bzw. gegenüber Sachverständigen trägt grundsätzlich der jeweilige Auftraggeber der Analysen. Sollte eine von Berief in Auftrag gegebene Untersuchung ergeben, dass die geprüften Waren des Lieferanten von vereinbarten Qualitäten abweichen bzw. Mängel aufweisen, trägt der Lieferant die Kosten der Untersuchung sowie der erforderlichen Nachuntersuchung, unbeschadet weitergehender Ansprüche von Berief.

 

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

4.1

Berief behält sich vor, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung / Leistung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto, auszugleichen.

4.2

Zu Preiserhöhungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Preisgleitklauseln erkennt Berief nicht an.

4.3

Bei verfrühten Lieferungen wird Berief die Rechnung auf den in der Bestellung angegebenen Liefertermin valutieren. Unbeschadet dessen steht Berief das Recht zu, eine Akontozahlung zu leisten.

4.4

Solange die Rechnungen des Lieferanten den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind sie nicht ordnungsgemäß und daher nicht zahlungsauslösend.

4.5

Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Verwertungsrechte stehen Berief im gesetzlichen Umfang zu.

4.6

Kleinst- oder Mindermengenzuschläge werden nicht gezahlt.

 

V. Liefer- und Leistungszeit / Anlieferung

5.1

Die in der Bestellung angegebene Liefer- und/oder Leistungszeit ist einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, Berief unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, soweit Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Der Bedenkenhinweis ist Berief schnellstmöglich vorab per E-Mail oder per Fax zu übermitteln. Im Falle des Verzuges stehen Berief die gesetzlichen Ansprüche zu.

5.2

Berief ist im Falle des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede begonnene Woche des Verzugs zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% insgesamt. Berief ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche mindernd angerechnet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte, wie insbesondere Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatzansprüche, bleiben Berief vorbehalten.

5.3

Der Lieferant hat zudem die Verpackung so zu wählen, dass bei einem Gabelstaplertransport eine Stapelung der Waren in unveränderter / unveränderlicher Verpackung bis zur Produktion ermöglicht wird und die Waren insoweit im Werk weitergeleitet werden können.

 5.4.1

Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, trägt der Lieferant die Kosten der Verpackung sowie die der Fracht bis zum Bestimmungsort; bei Maschinen und Anlagen übernimmt der Lieferant die Kosten bis zum ersten Aufstellungsort. Die Verpackung muss geeignet sein, die Ware vor Beschädigungen, Witterungseinflüssen etc. zu schützen. Bei jeder Lieferung sind die Ware und deren Um- bzw. Transportverpackung mit einer Schutzfolienhaube zu versehen und zu liefern. Jeder direkte Kontakt mit der Euro-Palette ist mit einer 100% Schutzpappe zu vermeiden. Der Lieferant hat sich über die diesbezüglichen Anforderungen im Voraus bei Berief zu informieren.

 5.4.2

Die Ware ist Berief zollfrei zu überlassen.

 5.4.3

Bei der Lieferung von Lebensmitteln sowie sonstigen bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffen, Verpackungsmaterialien für Lebensmittel sowie sonstigen Materialien, welche beim Fertigungs- oder Abpackprozess mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen die Produkt- und Transportverpackungen sowie die verwendeten Transportmittel in einem hygienisch einwandfreien Zustand und für die Lagerung von Lebensmitteln (auch Frischware) geeignet sein. Der Lieferant  gewährleistet insbesondere, dass die Produktverpackung frei von produktfremden Bestandteilen jeglicher Art ist, dass die in der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegten Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden und die Verpackungsbestandteile nicht aus unzulässigen, die Verwendung beeinträchtigenden Materialien bestehen. Sämtliche Sendungen sind gemäß den einschlägigen Spezifikationen zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, vollständige Unterlagen zur Konformität und zur Migration an Berief auszuhändigen; insbesondere sind die Migration von MOSH/MOAH (Mineral Oil Saturated Hydrocarbons – Mineral Oil Aromatic Hydrocarbons) und die damit verbundene Mineralöl VO zu berücksichtigen.

5.5

Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, ist der Lieferant bei Anlieferung nach Wahl von Berief zur Rücknahme der Transportverpackung verpflichtet. Wird diese nicht zurückgenommen, ist Berief berechtigt, dem Lieferanten die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Transportverpackung anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 5.6.1

Warenanlieferung:

In Beckum: montags – freitags von 07.00 Uhr – 15.00 Uhr

In Ahlen: montags – freitags von  06.00 Uhr bis 10.00 Uhr

Ausnahmen oder Avis nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Einkaufsabteilung oder zentralen Warenannahme von Berief unter der Telefonnummer: +49 2521 – 2614-162.

Der Lieferant hat sich bei dem zuständigen Mitarbeiter von Berief anzumelden und sich gemäß den Hinweisen für Besucher und Arbeitskräfte von Fremdfirmen zu verhalten. Er hat den Anweisungen der Mitarbeiter von Berief Folge zu leisten.

 5.6.2

Die Bestellungen müssen mit der korrekten Bestellmenge spätestens zum Liefertermin eintreffen. Anlieferungen außerhalb der Zeiten zu Ziff. 5.6.1 werden nicht akzeptiert und wirken sich ggf. negativ auf die Lieferantenbeurteilung aus, unbeschadet weitergehender Ansprüche von Berief.

 5.6.3

Es sind ausschließlich rampentaugliche Fahrzeuge einzusetzen. Anlieferung mit Kleintransportern, Sprinter etc. werden, soweit nicht ausdrücklich gestattet, abgewiesen.

 5.7.1

Der Lieferant ist verpflichtet (soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist), die Ware auf hochregallagerfähigen, unbeschädigten Euro-Paletten zu liefern. Die Euro-Paletten müssen dem HACCP Standard entsprechen und mindestens der Güte Klasse B zuzuordnen sein. Es dürfen weder Splitter, noch Schimmelbefall, Ungeziefer oder sonstige Fremdkörper oder Farbe an den Euro-Paletten zu finden sein. Für beschädigte Euro-Paletten wird seitens Berief kein Ersatz geleistet. Die Weiterbelastung darüber hinaus entstehender Kosten wie z. B. Umpacken behält Berief sich vor.

 5.7.2.

Als Ladehilfsmittel werden Euro-Paletten, die mindestens der Klasse B gemäß Anwendungsempfehlung der Gütegemeinschaft Paletten e.V. entsprechen, akzeptiert. Sämtliche Paletten müssen entsprechend gekennzeichnet sein und über diese Normen hinaus den Bedingungen einer lebensmittelverarbeitenden Industrie genügen. Die Grundmaße der Palette dürfen weder durch das Ladegut noch durch Sicherungsmaßnahmen oder Etikettierungen überschritten werden. Das Ladegut auf der Palette ist durch nicht eingefärbte, adaptivfreie Strechfolie zu sichern. Der obere Palettenrand ist bis max. 2 cm in die Strechung einzubeziehen. Der Gabelfreiraum ist zwingend zu gewährleisten.

 5.7.3

Die Anlieferung von Rohstoffen erfolgt ausschließlich auf lebensmittelunbedenklichen Kunststoff- bzw. Hygienepaletten. Jede Palette ist mit zwei GS1-Transportetiketten / EAN 128 nach aktueller GS1-Norm-Vorgabe zu versehen. Die Paletten müssen sortenrein und chargenrein angeliefert werden, d. h. es dürfen keine unterschiedlichen Materialnummern auf einer Palette geladen werden. Für Paletten, die nicht den Anforderungen entsprechen, kann nach Wahl von Berief die Annahme der Lieferung verweigert oder der Lieferant für die Kosten, die durch Folgeprozesse entstehen, haftbar gemacht werden.

 5.7.4

Die gelieferte Palettenmenge muss mit der von Berief bestellten Palettenmenge identisch sein sowie der Bestellmenge entsprechen. Teillieferungen werden nicht akzeptiert. Pro Bestellung darf nur eine Anlieferung erfolgen.

 5.7.5

Die max. Höhe inklusive Trägerpalette darf 1,70 m nicht überschreiten. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt max. 1.000 kg. Etwaige Differenzen zwischen Bestellung und Lieferung sind vor Anlieferung mit Berief abzustimmen.

 

VI. Gefahrübergabe / Fracht / Dokumente / Transportversicherung

6.1

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

6.2

Zu jeder Lieferung muss ein Lieferschein ausgestellt werden. Dieser ist an der Frontseite einer jeden Euro-Palette gut sichtbar in einer selbstklebenden Lieferscheintasche anzubringen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren oder Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von Berief, die Chargennummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Bio Kontrollstellennummer (z.B. DE-ÖKO-006) und die Bio Kennzeichnung Rohstoff (z.B. Bio Sojabohnen) anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich; für diese hat Berief nicht einzustehen.

6.3

Der Lieferant ist verpflichtet, das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Waren im Rahmen einer üblichen Transportversicherung abzudecken. Er tritt Berief im Voraus alle Ersatzansprüche ab, die ihm gegenüber dem Transportversicherer zustehen; Berief nimmt diese Abtretung hiermit an.

 

VII. Einsichtnahme / Auskunft / Netzzugang

7.1

Der Lieferant wird Berief Einsicht in seine Betriebsvorgänge (Herstellungs- und Produktionsbedingungen etc.) ermöglichen. Berief ist berechtigt, sich über den Fortgang der Belieferung und die Eignung des Lieferanten durch Flächenbegehungen und Einsicht in relevante Unterlagen (Berichtswesen, Beschreibung, Listings, Handbücher etc.) zu informieren. Hierfür benötigte Unterlagen sind Berief auf Wunsch von dem Lieferanten vorzulegen und zu erläutern. Berief ist berechtigt, Lieferantenaudits nach vorheriger Abstimmung durchzuführen sowie bestehende Auditberichte einzusehen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich mit einem GFSI gültigen Standard zertifizieren zu lassen. IFS-zertifizierte Lieferanten sind zur Freischaltung im IFS-Auditportal verpflichtet.

7.2

Besteht der begründete Verdacht, dass durch Produkte des Lieferanten, insbesondere durch von diesem verwendete Anbau- und Produktionsverfahren Produktgefahren entstehen, Leistungsvorgaben nicht eingehalten werden und/oder die Gefahr von unzulässigen Umweltbelastungen entsteht, ist Berief zur Überprüfung des Herstellungsverfahrens und der Zusammensetzung der gelieferten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Produktionsanlage des Lieferanten berechtigt. Der Lieferant ist Berief insoweit zur Auskunft verpflichtet und hat Berief auf erste Anforderung Proben der verwendeten Stoffe zu überlassen.

7.3

Wird dem Lieferanten bezogen auf Berief Zugang zu Netzen und/oder Datenverarbeitungsanlagen eingeräumt, darf dieser Zugang ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der jeweiligen Einzelbestellungen genutzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere in diesen Fällen, die Bestimmungen zur Geheimhaltung gemäß vorstehender Ziff. II. 2.4 zu beachten und diese seinen Mitarbeitern sowie sonstigen an der Ausführung beteiligten Dritten aufzuerlegen. Berief haftet nur in gesetzlich zwingendem Umfang für die Funktionsfähigkeit von Zugangssicherung oder für Betriebsstörungen der o. g. Netze und Datenverarbeitungsanlagen sowie für evtl. aus der Benutzung resultierende Schäden.

7.4

Für die Produkte von Berief findet das Lebensmittelrecht Anwendung. Der Lieferant ist verpflichtet, Berief für die von ihm gelieferten Produkte unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die Berief zur Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden und Verbrauchern benötigt (z. B. toxikologische und gesundheitliche Bewertungen, Untersuchungsberichte,

Kontrollstellenmitteilungen, Risikoanalyse). Bei einem Gefahrenverdacht ist Berief unaufgefordert und unverzüglich seitens des Lieferanten zu informieren.

 

VIII. Zusätzliche Regelungen bei der Lieferung von Lebensmitteln

 8.1.1

Der Lieferant gewährleistet in Bezug auf Produktion, Lieferung, Handhabung, Lagerung und Transport der Ware die Einhaltung aller einschlägigen, insbesondere lebensmittelrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Hierzu zählen insbesondere die in nachfolgender Ziff. 8.1.3 genannten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Spezifikationen von Berief und / oder die Spezifikation gemäß Vereinbarung einzuhalten. Abweichungen von den Vorgaben, insbesondere den Spezifikationen sowie den Leistungsanforderungen und/oder den Liefermengen gelten als Mangel. Dies gilt ebenso bei Abweichungen des Lieferanten von den gemäß der Lieferanten-Selbstauskunft von ihm beschriebenen Herstellungsprozess und Produkteigenschaften. Weist eine Lieferung gleichartiger Waren an Berief in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, ist Berief berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden.

 8.1.2

Der Lieferant gewährleistet bei der Lieferung von Produkten aus kontrolliert biologischem Anbau, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung im Besitz eines gültigen Bio-Zertifikats gemäß den jeweils einschlägigen Verordnungen ist. Dieses Zertifikat ist Berief unaufgefordert vorzulegen. Die jeweils einschlägigen Anforderungen des ÖLG (Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus) sowie der ÖLGKontrollStZulV sind, soweit einschlägig, einzuhalten und Berief gegenüber nachzuweisen.

 8.1.3

Der Lieferant gewährleistet insbesondere die Einhaltung folgender Verordnungen und Richtlinien:

  • VO (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 (EG-Öko-Verordnung) für Produkte aus kontrolliert biologischem Anbau,
  • Mykotoxin-VO und die Schadstoffhöchstmengen-VO,
  • den Anforderungen entsprechend der Lebensmittel-Basis-VO (VO-EG 178/2002),
  • den Kennzeichnungsregelungen für gentechnisch veränderte Produkte (VO-EG 1829/2003 und 1830/2003) sowie der Futtermittelhygiene-VO (VO-EG 183/2005),
  • RHmV-VO über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmittel,
  • Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln,
  • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
  • die Einhaltung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis (GMP).

 8.1.4

Der Lieferant gewährleistet Berief eine lückenlose Dokumentation, die jederzeit eine Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Charge zulässt. Diese wird auf Anforderung Berief unverzüglich zur Verfügung gestellt.

 8.1.5

Der Lieferant gewährleistet die fortlaufende Richtigkeit und Vollständigkeit etwaiger Ursprungszeugnisse, Eigendeklaration, seiner Inhaltsstoffangaben und deren Überwachung. Bei Abweichungen ist Berief unaufgefordert Mitteilung zu machen. Berief ist jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Verpackungsmaterialien, von dem Lieferanten auf dessen Kosten Proben oder Muster anzufordern. Berief ist ferner berechtigt, auch unangemeldet Kontrollen auf den Feldern, den Produktions- und Lagerstätten des Lieferanten vorzunehmen. Der Lieferant stellt sicher, dass Berief entsprechende Rechte ggf. auch im Hinblick auf etwaige Vorlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme einer Wareneingangsuntersuchung dar, sodass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.

8.2

Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm veranlassten Transporte den GMP-Regelungen sowie folgenden weiteren Anforderungen entsprechen:

  • Bei Anlieferung ist die Transport-Dokumentation als Warenbegleitschein auszuhändigen. Die letzten drei Frachtraumladungen sowie die danach durchgeführten Reinigungsmaßnahmen sind dem Warenempfänger bei der Anlieferung nachzuweisen.
  • Es werden und wurden keine verbotenen Stoffe gemäß GMP-B4.1 transportiert.
  • Folgende Güter sind als Vorfrachten ausgeschlossen: Organische und chemische Dünger / Abfälle (auch tierischer Herkunft) einschließlich Dungerden (Kompost) sowie Metallschrott, Glas, gebeiztes Saatgut, Klärschlamm und sonstige kennzeichnungspflichtige GVO-Produkte.

8.3

Ergänzend gelten die nachfolgenden Regelungen zu Ziff. X (Sach- und Rechtsmängel / Gewährleistung) sowie die Kontrakt-Bedingungen gemäß einem individuell mit dem Lieferanten abgeschlossenen Liefervertrag.

 

IX. Freigabe der Produkte, Qualitätskontrolle und Rückstellmuster

 9.1.1

Für jedes Produkt wird eine Bemusterung durchgeführt.

 9.1.2

Von jeder Charge wird der Lieferant spätestens bei Erstanlieferung zur Freigabe an Berief eine kostenlose Chargenprobe liefern. Mit dieser Chargenprobe wird der Lieferant ein Prüfzeugnis versenden, welches die Einhaltung der geltenden Qualitätsmerkmale dokumentiert.

 9.1.3

Sollte der Lieferant nicht freigegebene Produkte an Berief liefern, so hat dieser die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für den Aufwand, insbesondere für Administration, Einlagerung und Logistik zu tragen.

 9.1.4

Der Lieferant wird jede Charge sorgfältig gemäß den Qualitätsvorgaben prüfen und jeder Lieferung Analysezertifikate für die gelieferten Produkte beifügen, die die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle ausweisen und die Übereinstimmung mit den Qualitätsmerkmalen bestätigt.

 9.1.5

Der Lieferant ist verpflichtet, geeignete Rückstellmuster bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, mind. jedoch für ein Jahr nach Auslieferung an Berief, aufzubewahren und diese auf Verlangen von Berief jederzeit zur Verfügung zu stellen.

 

X. Sach- und Rechtsmängel / Gewährleistung

 10.1.1

Bei Vorliegen von Mängeln ist Berief berechtigt, nach Wahl von Berief Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und nach Verzugseintritt Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst auch den Schaden wegen Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten, Mangelfolgeschäden sowie Rückrufkosten, insbesondere auch bei einer präventiven Schadensabwehr.

 10.1.2

Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die von ihm gelieferten Waren bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen und unbeschränkt verkehrsfähig sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung bzw. im Rahmen von Lieferanten-Selbstauskünften - Gegenstand des jeweiligen Beschaffungsverhältnisses sowie des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht mithin keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Berief, von dem Lieferanten oder von einem Dritten stammt und in das Liefer- und Beschaffungsverhältnis einbezogen wurde. Der Lieferant übernimmt ferner Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, soweit diese in der Leistungsbeschreibung ausgeführt sind. In diesem Fall garantiert der Lieferant für die Beschaffenheit der Ware sowie dafür, dass diese für die vertraglich definierte Dauer die vertraglich definierte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

10.2

Soweit eine Haltbarkeitsgarantie seitens des Lieferanten im Verhältnis zu Berief übernommen wurde, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

10.3

Die Mängel der Lieferung werden von Berief, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten gemäß nachfolgender Ziff. 10.5 mitgeteilt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Besteht eine Qualitätssicherungsvereinbarung, so gelten im Hinblick auf die von Berief zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und –rügepflichten ggf. die gesonderten dortigen Bestimmungen zur Eingangskontrolle. 

10.4

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Berief ungekürzt zu.

10.5

Berief ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Fristen auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie bei inländischen Beschaffungsgeschäften innerhalb einer Frist von 10 Werktagen (Montag bis Freitag), bei Auslandsbezug innerhalb einer Frist von 28 Werktagen (jeweils gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Feststellung) beim Lieferanten eingeht; dies unbeschadet abweichender Regelungen in einer Qualitätssicherungsvereinbarung bzw. einem individuell ausgehandelten Liefervertrag. Sofern im Rahmen der Wareneingangskontrolle festgestellt wird, dass die gelieferten Produkte den Qualitätsvorgaben (Ursprungserzeugnisse und Spezifikationen) nicht entsprechen, ist der Lieferant an den Kosten der Qualitätskontrolle in angemessener Höhe zu beteiligen.

10.6

Soweit der Lieferant Pflichten verletzt, haftet er Berief gegenüber für jegliche Art von Verschulden.

10.7

Berief ist zur gerichtlichen Klärung der von den Kunden von Berief behaupteten Ansprüche oder Rechtsverletzungen nur verpflichtet, soweit der Lieferant die Erstattung der dafür zu erwartenden Kosten im Voraus zusagt.

10.8

Entspricht die von dem Lieferanten erbrachte Vertragsleistung nicht den vertraglichen Vorgaben, ist Berief unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, nach Wahl von Berief Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden vollumfänglich von dem Lieferanten getragen. Weitergehende Ansprüche von Berief bleiben hiervon unberührt.

10.9

Berief ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, die Nacherfüllung und/oder Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, soweit Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und ein weiteres Zuwarten, insbesondere das Setzen einer angemessenen kurzen Frist zur Nacherfüllung Berief nicht zuzumuten ist.

10.10

Im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen Berief die gesetzlichen Sachmängelansprüche zu, dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

10.11

Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz nicht eine längere Gewährleistungsfrist ergibt.

10.12

Für Stückzahlen, Gewichte, Mengen etc. bei einer Lieferung sind die von Berief bei ihrer Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend und Grundlage der Abrechnung. Eine vereinbarte, festgelegte und/oder gelieferte Ausführung und/oder Qualität und/oder Handelsklasse darf ohne schriftliche Zustimmung von Berief nicht geändert werden.

10.13

Berief ist berechtigt, für jeden Reklamationsfall eine Bearbeitungspauschale in Höhe von Euro 50 zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche von Berief bleibt vorbehalten.

 

XI. Sicherheit und Umweltschutz

11.1

Für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt und den Transport der Güter sind seitens des Lieferanten die betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der berufsgenossenschaftlichen Regeln zwingend einzuhalten. Ausgehändigte Sicherheitshinweise sind strikt zu befolgen.

11.2

Erforderliche Schutzvorrichtungen sind seitens des Lieferanten mitzuliefern. Bei Be- und Entladen von LKW  und Silo-Fahrzeugen auf dem Werksgelände von Berief gilt eine Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Warnwesten. Für Gefahrstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter spätestens mit der Erstlieferung abzugeben. Sicherheitsmängel an Fahrzeugen und Ausrüstung oder regelwidriges Verhalten berechtigen Berief zur Annahmeverweigerung.

11.3

Berief hat sich dem Umweltschutz und der Nachhaltigkeit verpflichtet. Der Lieferant wird daher bei der Gelegenheit der Ausführung seiner Leistungen berücksichtigen, dass

  • zur Vermeidung möglicher Umweltprobleme ein vorsorgender Ansatz zu wählen ist (z. B. Risiko-Analyse, Umweltverträglichkeitsprüfung),
  • die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien und Produkte zu fördern und umzusetzen ist.

Der Lieferant wird Berief ferner bei etwaigen Datenerhebungen zur Erstellung von Öko-Bilanzen unterstützen.

 

XII. Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherung

12.1

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Berief von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant wird Berief unverzüglich über einen etwaigen Gefahrenverdacht, der seine Produkte betrifft, schriftlich und ggf. in Eilfällen auch vorab fernmündlich informieren.

12.2

Vorstehende Ziff. 12.1 gilt entsprechend, soweit Berief gemäß §§ 478, 479 BGB Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen. In diesem Rahmen tritt der Lieferant vorsorglich an Berief etwaige Regressansprüche, die dem Lieferanten gegenüber seinen Sublieferanten aus den §§ 478, 479 BGB zustehen, zur Sicherung der zugunsten von Berief bestehenden Regressansprüche an diese im Voraus ab. Berief nimmt die Abtretung an.

12.3

Der Lieferant ist verpflichtet, Berief etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Berief durchgeführten Rückrufaktion und/oder Beauftragung von Sachverständigen im Zusammenhang mit einem Produktmangel ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird sich Berief mit dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – verständigen, diesen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

12.4

Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung bezogen auf alle Risiken mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro pro Person / Schaden / Sachschaden unter Einbeziehung von Vermögensschäden – pauschal – zu unterhalten und für die Laufzeit der Lieferbeziehung / des Auftrags ungekürzt aufrechtzuerhalten. Stehen Berief weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Auf Verlangen von Berief ist der Lieferant verpflichtet, den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, Berief unverzüglich über den Entzug bzw. die Einschränkung des Versicherungsschutzes schriftlich zu informieren.

 

XIII. Schutzrechte

13.1

Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Werden durch die Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt und wird Berief deshalb die Benutzung ganz oder teilweise untersagt, wird der Lieferant nach seiner Wahl entweder Berief das Recht zur Nutzung und/oder zur Verwertung der Leistung verschaffen oder diese Schutzrechte frei gestalten. Weitergehende Ansprüche von Berief bleiben unberührt.

13.2

Wird Berief von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, soweit er Berief gegenüber gewährleistungspflichtig ist, Berief auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Berief aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehen. Die Verjährungsfrist für die vorbezeichneten Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis bei Berief von der Inanspruchnahme durch den Dritten. Sie richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Ansprüchen.

 

XIV. Beistellung / Eigentumsvorbehalt

14.1

Sofern Berief Waren bzw. Produkte beim Lieferanten beistellt, ist dieser verpflichtet, die von Berief beigestellten Produkte auf deren Eignung zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern.

14.2

Beigestellte Waren dürfen seitens des Lieferanten nur dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendet werden.

14.3

Sofern Berief Produkte beim Lieferanten z. B. für Konfektionierungen und/oder Weiterverarbeitungen beistellt, behält sich Berief hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden stets für Berief vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware von Berief mit anderen, Berief nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Berief das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen, seitens des Lieferanten verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung.

14.4

Wird die von Berief beigestellte Sache mit anderen Berief nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Berief das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Berief anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Berief.

14.5

Soweit die gemäß vorstehender Regelungen Berief zustehenden Sicherungsrechte nach Maßgabe deren realisierbaren Werts die Forderung von Berief um mehr als 10% übersteigen, ist Berief auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von Berief verpflichtet.

14.6

Etwaige von Berief beigestellte Werkzeuge verbleiben in deren Eigentum. Werden die Werkzeuge seitens des Lieferanten bei Dritten gefertigt, erhält Berief das Eigentum an den Werkzeugen spätestens mit der Fertigstellung und Auslieferung / Überlassung an den Lieferanten; vorbehaltlich eines einfachen Eigentumsvorbehalts zugunsten des Dritten, soweit wirksam vereinbart. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum von Berief an den Werkzeugen für diese.

 

XV. Haftung von Berief / Rücktritt vom Vertrag

15.1

Der Lieferant kann von Berief Schadensersatz statt der Leistung bei gleichzeitiger Ablehnung der Erfüllung nur nach vorheriger Bestimmung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung verlangen; die Geltendmachung weitergehender Einwendungen bleibt Berief vorbehalten.

15.2

Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, ist Berief berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

 

XVI. Außenwirtschaftsrecht

Der Lieferant ist verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse Berief zu übergeben. Der Lieferant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Wird eine erforderliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung nicht erteilt, ist Berief zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

XVII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

17.1

Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Firmensitz von Berief Gerichtsstand. Berief ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

17.2

Erfüllungsort ist, soweit nicht abweichend vereinbart, Beckum. Erfüllungsort für Zahlungen ist, soweit nicht abweichend geregelt, der Geschäftssitz von Berief in Beckum.

 

XVIII. Rechtswahl

Es gilt das deutsche Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG), allerdings stets nach Maßgabe des Inhalts dieser Einkaufsbedingungen.

 

XIX. Mindestlohn

Der Lieferant steht im Sinne einer Hauptpflicht gegenüber Berief dafür ein, dass er und/oder von diesem beauftragte Dritte die Verpflichtungen zur Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns erfüllen. Er wird Berief von allen finanziellen Schäden freihalten, die aus einer Nichtbeachtung der o. g. Verpflichtung entstehen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf Aufwendungen, die Berief aus oder in diesem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte z. B. im Zuge der Rechtsverteidigung notwendigerweise erwachsen.

 

XX. Verhaltenskodex

20.1

Der Lieferant verpflichtet sich, den BSCI-Verhaltenskodex (Business Social Compliance Initiative) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und umzusetzen. Der aktuell gültige BSCI-Verhaltenskodex ist einseh- und abrufbar unter http://www.bsci-intl.org/content/bsci-code-conduct.Der Lieferant ist verpflichtet, sich kontinuierlich über die Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung unaufgefordert informiert zu halten. Deren Nichtbeachtung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar.

20.2

Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des BSCI-Verhaltenskodex, insbesondere der sozialen Umweltstandards, hat der Lieferant zu dokumentieren und auf Verlangen von Berief jederzeit durch prüffähige Unterlagen nachzuweisen.

20.3

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Leistungen unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Der Lieferant achtet auf eine umweltschonende Leistungserbringung entsprechend den jeweils einschlägigen rechtlichen und technischen Vorgaben einschließlich sämtlicher, gültiger Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Dies verpflichtet den Lieferanten insbesondere zur Auswahl umweltfreundlicher und recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarmer, schadstoffarmer Demontage und rückbaufreundlicher Konstruktion sowie die Verwendung energie- und ressourcensparender Lösungen.

 

XXI. Sonstiges

Für Leistungen seitens des Lieferanten im Zusammenhang mit technischen, insbesondere anlagentechnischen Beschaffungsmaßnahmen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen, insbesondere Beratungsleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Anlagenbeschaffungs-, Kauf-, Werkverträge sowie Beratungsleistungen der Firma Berief Food GmbH, die seitens des Lieferanten bei Berief angefordert werden können.

Soweit Gefahrstoffe wie z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel bezogen werden, ist es erforderlich, dass die Sicherheitsdatenblätter in jeweils aktueller Form vorgelegt und mitgeliefert werden.

Stand, Dezember 2017